Rundumleuchte am Schlepper

02.03.2014 13:51
#1
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Geselle

Hallo Leute

da ich heute eine " RUL " am Steyr mache wollte ich mal wissen was ihr dazu meint... davon hält.....

Gesetzlich usw....

hab heut ein wenig geschmöckert im netz und da wird vil unsinn gepostet... darum freu ich mich hier mal über das thema zu schreiben...

natürlich sind die gesetze verschieden aber ich denke DE. und AT sollte durch die EU einheitlich sein oder?



SO freu mich auf kommis... mein Senf kommt auch dazu ( später )


LG Mario



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02.03.2014 14:25
#2
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Geselle

Hallo Mario,

So eine RUL macht sicher gut was her sieht warscheinlich gut aus und lässt den Schlepper "wichtiger" wirken.
Ist für die Verkehrssicherheit aber irrelevant denke ich, da dein Steyr ja innerhalb der zulässigen maße (Breite, Länge, Höhe) liegt.

Wie das ganze gesetzlich ausschaut kann ich dir nicht sagen schon garnicht für Österreich, da aber selbst einige Anbieter
unter ihre Produkte schreiben dass der betrieb im Straßenverkehr nich gestattet ist, wir da wohl was dran sein.

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mfG Robin
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02.03.2014 14:37
#3
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Geselle

Danke Robin...

ich hör mal weiter und dann schreib ich mehr ok?

Lg Mario



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02.03.2014 15:17
avatar  844er
#4
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Profi

Hallo Mario

Wie die Strassenverkehrsordung in Österreich ausschaut, kann ich leider nicht sagen.

In Deutschland gilt meines Wissens folgende kurze Regelung bezügl. einer Rundumleuchte an Zugfahrzeugen:

Hier müssen Rundumleuchten (RUL) an Schleppern durch eine Sondergenehmigung beantragt (ggf. sogar im Fahrzeugschein eingetrage) werden, wenn man Arbeitsgeräte im öffentlichen Strassenverkehr mit einer Anbaubreite von über 3 Metern besitzt/fährt. Eine Benutzung der Rundumleuchte ohne Sondergenehmigung ist hier in Deutschland Bußgeldpflichtig, soviel ich weiß.

Oftmals werden Rundumleuchten (RUL) eingesetzt, obwohl es dazu eigentlich keinen besonderen Grund gibt. Das wiederum hat zu folge, das Autofahrer den Einsatz von Rundumleuchten oftmals ignorieren, die diese bei einigen Landwirten ohne erkennbaren Grund benutzt werden.

Bin gespannt, wie das bei euch in Österreich geregelt ist...

Gruß Alfred

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24.11.2017 13:42
avatar  maxonly
#5
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Lehrling

Hallo,
in diesem Zusammenhang hab ich auch noch Fragen.
Mein 844 hat auch eine RUL auf dem Dach.
Klar ich darf sie gar nicht benutzen und benötige sie auch eigentlich nicht, aber muss ich sie demontieren? Reicht in dem Fall evtl. abdecken?
In der StVO heißt es ja:

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Heißt das nun wiederum da ich das Blinklicht nicht angebaut haben darf, kann ich es auch nicht verwenden,
oder kann ich es auf einer Arbeitsstelle verwenden wenn ich es dann erst aufmontiere?

Hintergrund ist hier das ich zum Baum und Heckenschnitt mit Frontladerkorb zum Teil mit dem Gerät auf der Straße/ Fußweg rumstehe, bzw. nur sehr langsam vorwärts komme.
Manchmal wird man ja schon von der Polizei angequakt wenn man dann den Warnblinker einschaltet, weil man ja keine Panne hat. Mir ist da aber meine eigene Sicherheit doch mehr wert wie ungesichert zu arbeiten weil jemandem die Beleuchtung nicht passt.
Und um das gleich noch mal detailliert zu beschreiben, ich gurk nicht auf der Hauptstraße rum und fälle Bäume, auch ist der Fußweg mein eigener, aber trotzdem befahre ich zum Teil die Strasse und das langsam. Das ganze Geschneide ist zusätzlich eh nur in der dunklen Jahreszeit zulässig.
Kein Kläger, kein Richter, aber wie macht Ihr das?


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24.11.2017 15:35
#6
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Profi

Hallo Claus,
ich habe keine RuL an meinen Schleppern. Wenn ich im Dunkeln mit dem Schlepper an der Straße arbeitet so wie du um Holz oder auch Laub weg zu machen dann schalte ich zusätzliche zum Licht noch den Warnblinker ein. So kann ein Autofahrer besser einschätzen das ich eher stehe als das ich Fahre. Wenn das dann der Polizei nicht gefällt dann darf man denen ruhig fragen was denen lieber sei. Ein früh genug gewarnter Autofahrer oder ein Polizei Einsatz wo ein Auffahrunfall aufgenommen werden muss.

Gruß Uli


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24.11.2017 15:54
avatar  maxonly
#7
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Lehrling

Ja, das sehe ich auch so.
Bevor ich mir die Knochen kaputt fahren lasse mache ich auch lieber den Warnblinker an. Die Leute fahren einem ja so gar die aufgestellten Blinklampen auf der Straße kaputt weil sie nicht wahrgenommen werden.
Aber nur um das noch mal vom Gesetzgeber her zu verstehen, wann ist denn die oben zitierte "Arbeitsstelle" gegeben?

Gruß Claus


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24.11.2017 16:59
avatar  IHC533
#8
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Profi

Moin,

ich habe an meinem 533 auch eine Randaleleuchte dran, allerdings auch abnehmbar und mit schwenkbarem Halter.
Denn: Die Rundumleuchte darf im Grunde nicht über die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Maße (Breite und/oder Höhe) hinausragen! Andernfalls erlischt genau genommen die ABE und müsste von daher in den Papieren dann eingetragen werden, dass das Fahrzeug dadurch (in den meisten Fällen) höher ist.

Einsetzen darf ich sie im Grunde nur, wenn ich mit meiner Beregnungsanlage im Schritttempo über die Strasse fahre. Wäre also laut Gesetzestext um "vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen" zu warnen. Auch wenn ich an einer Strasse mal arbeite, mache ich sie an (ist in meinen Augen dann eine "Arbeitsstelle") genauso wenn ich mit meinem Vollernter fahre, da die Auto- und LKW-Fahrer auf schmalen Strassen nichts langsamer werden um vernünftig aneinander vorbei zu kommen. Ist mit Kleintransportern und LKW's schon so manches Mal knapp gewesen, dass die am Bunker vorbei gekommen sind.

Gruß Andreas


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