Wegfall §18 StVZO - hat jemand die neue Gesetzesgrundlage zur Betriebserlaubnis

19.05.2015 07:11
avatar  S.Dohle
#1
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Kennt sich aus

Hallo Forum,
ich suche den neuen § zum alten §18 StVZO Abs3

in der StVZO stand im §18 Abs3 die Regelung, das Anhänger vor dem 01.07.1961 ohne Betriebserlaubnis unterwegs sein durften.
Nach dem 01.07.1961 müssen sie ja sowieso eine Betriebserlaubnis haben, neu ist nur das sie seit 2007 immer mitgeführt werden muss.
Da 2007 die StVZO teilweise durch die europäisierte FZV ersetzt wurde, wurde auch der §18 gestrichen und durch die §§ 3 und 4 der FZV ersetzt
Dort ist die Ausnahme zum Bestandsschutz aber entfallen, bzw. nicht mehr zu finden.

Hat jemand von euch den neuen § zum Bestandsschutz greifbar?

Wenn es dazu keinen neuen § gibt, dann hiesse das, alle Anhänger müssen eine Betriebserlaubnis vom Hersteller
oder eine Einzelabnahme haben um auf die Strasse zu dürfen,
auch die, die vor dem 01.07.1961 erstmals in Verkehr gebracht wurden.

Hat jemand von euch schon Kontakt zur weiss-grünen Rennleitung diesbezüglich gehabt?

Bei uns in der Region kommt es immer wieder zu Kontrollen und das kostet 40€ und 1 Punkt wenn man keine BE mitführt.


um Missverständnisse zu vermeiden:
es geht NICHT um die Zulassungsfreiheit, die besteht weiter und hat nichts mit der BE zu tun!!
die BE ist, wie beim Mofa, einfach nur ein Stück Papier, indem die Prüfnummer vom Kraftfahrtbundesamt und die technischen Daten stehen, das er StVZO-Konform ist!!


Würde mich freuen, die §§ zu bekommen.

Gruss SD

Alles was ich schreibe ist meine persönliche Meinung und/oder Erfahrung.
Rechtschreibfehler dürft ihr gern auflisten und dann in euren Papierkorb werfen.

Gruss
S. Dohle

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19.05.2015 22:46
#2
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Profi

Hallo.

Ich weiß jetzt nicht genau den Paragraphen den du suchst, aber mir ist es so bekannt, dass man für einen Anhänger der vor dem 1.07.1961 in Betrieb genommen wurde keine Betriebserlaubnis benötigt. Alle Anhänger die nach diesem Datum gebaut wurden benötigen eine Betriebserlaubnis. Wenn man den Hänger auf schwarze Kennzeichen anmelden will/muss, dann bekommt er noch eine Zulassung. Vorraussetzung dafür ist aber auch die Betriebserlaubnis oder eine Einzelabnahme. Für grüne Kennzeichen reicht eine Betriebserlaubnis aus + 25KM/H Schild+ Folgekennzeichen vom Traktor.

Die 40 Euro Bußgeld bekommt man aber nicht weil man die Betriebserlaubnis nicht bei hat. Wenn man ohne Zulassungspapiere vom Traktor unterwegs ist, gibt es ja auch keine Punkte sondern ein Verwarngeld.

Gruß Tilo

Hast du nen IHC, kommste durch den höchsten Schnee

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20.05.2015 07:36
avatar  S.Dohle
#3
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Kennt sich aus

Hallo Tilo,

das ist genau der springende Punkt, bis 2007 war das so, da stand das schwarz auf weiß im §18 StVZO
aber in der neuen FZV §§3 und 4 steht es nicht mehr drin und die Rennleitung ahndet das bei uns in der Region.
(lt. meinen Infos, die ich sammeln konnte, hat das wohl auch das Land Niedersachsen 2008 gemerkt und beim Bund angemahnt, aber es ist keine Gesetztesänderung geplant, um den Bestandsschutz wieder herzustellen)

Wenn du die Zulassungspapiere nicht dabei hast, bekommst das Verwarngeld auf Grund von fehlender Papiere, aber du hast ja ein Nummernschild, was überprüft werden kann.
Ohne BE sagt die Rennleitung, sie wissen ja nicht ob du den Anhänger überhaupt im Stassenverkehr bewegen darfst
und das ist dann Bewegen eines nicht zum Stassenverkehr zugelassenen Fahrzeugs und nicht Papiere vergessen, daher die 40€ und der Punkt.
Wäre das gleiche als wenn du ein Auto ohne Zulassung auf der Strasse fährst, da gibts auch kein Verwarngeld, weil du keine Papiere hast ;)


Ein befreundeter Anwalt (kein Verkehrsanwalt) meinte ich soll sehr vorsichtig sein, solange ich den § nicht belegen kann.
Wenn du mit einem Auto ohne Zulassung unterwegs bist, kann das sogar mit Gefängnis bei einem Unfall geahndet werden, weil das unter Umständen ein "gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr" ist.
und das kann auch auf einen Anhänger ohne BE zutreffen.
Auf Anfrage meiner Versicherung meinte der Sachbearbeiter
als Folgefahrzeug könnte es durchaus zu Problemen kommen und sie würden sich im Schadensfall eventuell weigern zu zahlen.
Man könne aber für jeden Anhänger eine Versicherung abschliessen (22€/Jahr) und das Problem wäre gelöst, da dann diese Versicheung eintritt und nicht die vom Schlepper.
(Vergleichbar mit abgemeldetem aber versichertem Auto)

Alles in allem sehr kompliziert und im Schadensfall könnte da eine Menge Spass auf einen zukommen.

Schön wär es, wenn man einen spezialisierten Anwalt für sowas auftreben könnte.
von der Landwirtschaftskammer habe ich keine Auskunft bekommen können,
die wussten nicht mal etwas von dem Wegfall des Paragraphen :(

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Gruss
S. Dohle

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20.05.2015 19:37
#4
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Profi

Hallo.

Ja ich habe mich mal schlau gemacht und konnte auch nur feststellen, dass es den Paragraphen 18 nicht mehr gibt. Und das schon ein paar Jahre.
Das Problem ist ja auch, dass davon nichts öffentlich bekannt gegeben wird etc. Alles still und heimlich. Dann haben ja die Besitzer die einen Hänger vor dem 1.07.1961 besitzen eine richtige A...karte. Es wurde bis dahin ja keine BE ausgestellt. Dann heißt es Einzelabnahme oder neuen Hänger.

Das ist typisch Paragraphenstaat Deutschland. Wo soll das noch hinführen. Mit den Führerscheinklassen L und T ist ja auch so ein Diskussionsthema zwecks der LOF-Zwecke..

Gruß Tilo

Hast du nen IHC, kommste durch den höchsten Schnee

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21.05.2015 07:17
avatar  844er
#5
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Hallo S. Dohle

Hast du schon mal beim Strassenverkehrsamt (Bußgeldstelle oder Zulassungsstelle) nachgefragt ?? Die sollten eigentlich entsprechende Rechtsgrundlagen für dich parat haben. Es gibt da mit Sicherheit eine Härtefall- oder Ausnahmegenehmigung.
Ansonsten sollte die Polizei ja Unterlagen haben die die Bediensteten dazu anweißt bei Verkehrskontrollen entsprechende Bußgelder zu verhängen

Gruß Alfred

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21.05.2015 13:18
avatar  S.Dohle
#6
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Kennt sich aus

Hallo Alfred,

die Zulassungsstelle:
ohne BE oder Einzelabnahme keine Zulassung.
weil für die Zulassung ja IMMER eine BE erforderlich ist und
Ausnahme für Lof??? schulterzuck..... mit einer Nichtzulassung kennen wir uns nicht aus, wir lasssen ja nur zu und nicht nicht zu....

Polizei:
ohne BE oder Einzelabnahme darf der Anhänger nicht auf die Strasse, steht ja im FZV §§3 und 4, somit das Bussgeld.
Eine Ausnahme gibt es für die Jungs nicht, wenn ich denen das nicht vorlegen kann.

DEKRA:
ja, jeder Anhänger muss seit 2007 eine BE oder Einzelabnahme haben, siehe FZV §§3 und 4
nichts bekannt von einem Bestandsschutz für alte Anhänger etc.


Hallo Tilo,

der Führerschein ist doch ganz einfach:
du darfst für LoF, wie früher mit dem "alten" Lappen, alles fahren,
ABER ohne LoF darfst du nichts fahren !!!
also T und L haben nur Gültigkeit, wenn du für einen LoF-Betrieb und einen LoF-Zweck unterwegs bist,
fährst du nicht für LoF-Betrieb UND im Lof-Zweck, hast du keine Fahrerlaubnis!!

Theoretisch: du fährst zur Genossenschaft Futter holen .... alles ok... du fährst vom direkten Weg ab und beim Lidl vorbei, dir ne Cola holen... fahren ohne Führerschein.. weil dein Durst kein LoF-Zweck ist ;)


am besten machst nen LKW-Führerschein und du bist raus aus der Sache

Bei uns verlangen alle Lohnunternehmer inzwischen einen CE, um der LoF-Geschichte aus dem Weg zu gehen,
einem Lohnunternehmer haben sie bei uns bereits den Führerschein abgenommen, weil er eine Probefahrt mit nem neuen Schlepper gemacht hat und das natürlich keinen LoF-Zweck ist,
der Lohnunternehmer ist ja kein LoF-Betrieb mit LoF-Zweck, wenn er nicht als Lohnuntermer unterwegs ist.....
wie du sagst... Paraghrahenreitetrei in Deutschland....... :(


Gruss Stefan

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Gruss
S. Dohle

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21.05.2015 21:53
#7
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Profi

Hallo Stefan.

Mit einem LKW-Führerschein dürfte man ohne LOF-Zweck fahren. Früher gab es ja noch den Traktorführerschein ohne LOF-Zweck-Bindung aber davon haben die "jüngeren" Fahrer aber nix mehr von.

Für Anhänger ohne BE bleibt ja dann nur Einzelabnahme oder wenn der Hersteller noch da ist, eine neue BE beantragen.

Gruß Tilo

Hast du nen IHC, kommste durch den höchsten Schnee

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23.05.2015 11:16 (zuletzt bearbeitet: 23.05.2015 11:26)
#8
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Profi

Hallo,
hab mich auch mal schlau gemacht. Als erstes hab ich da mal den Link zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/INHALT_FZV.htm#1
Dort steht in Paragraph50 Übergangsbestimmungen Absatz1 ,
das Fahrzeuge die nach dem alten Paragraphen 18 der StVZO vor 2007 keine Zulassung benötigten und keine Betriebserlaubnis hatten weiterhin das nicht benötigen.
Für mich ist das eindeutig.

Gruß Uli


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09.07.2020 17:42 (zuletzt bearbeitet: 09.07.2020 17:44)
#9
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Geselle

Steht alles hier:
FZV §50: Übergangsbestimmungen
www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_50.php
Mfg...Anton


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